Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 39 Geschäftsführung ohne Auftrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 04.11.2004 – III ZR 172/03Zitiert von 12
- BGH, 23.02.2006 – III ZR 209/05Zitiert von 5
- LG Duisburg, 27.09.2005 – 6 O 104/04Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.10.2002 – 22 U 46/02Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu Art 39 BGBEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/39#abs-1 (1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/39#abs-2 (2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.