Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 232 § 4 Nutzung von Bodenflächen zur Erholung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.12.1999 – 1 BvR 1580/95Zitiert von 1
- BGH, 09.04.2008 – XII ZR 205/06Zitiert von 3
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
- BGH, 29.10.2008 – XII ZR 208/06Zitiert von 1
- BGH, 29.10.2008 – XII ZR 207/06
- BGH, 11.06.2008 – XII ZR 206/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.11.2025 – 3 U 89/24
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 – 3 U 12/22Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 28.04.2022 – 5 U 42/21
19 Entscheidungen zu Art 232 § 4 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 232 § 4 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/232-4#abs-1 (1) Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich weiterhin nach den genannten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Abweichende Regelungen bleiben einem besonderen Gesetz vorbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/232-4#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über eine angemessene Gestaltung der Nutzungsentgelte zu erlassen. Angemessen sind Entgelte bis zur Höhe der ortsüblichen Pacht für Grundstücke, die auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bebauung in vergleichbarer Weise genutzt werden. In der Rechtsverordnung können Bestimmungen über die Ermittlung der ortsüblichen Pacht, über das Verfahren der Entgelterhöhung sowie über die Kündigung im Fall der Erhöhung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/232-4#abs-3 (3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bleibt die Anwendung des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) mit den in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Einigungsvertrag enthaltenen Ergänzungen unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/232-4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für vor dem 1. Januar 1976 geschlossene Verträge, durch die land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke der nicht gewerblichen kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen wurden.