Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
EG-FGV§ 6 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.174
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 17.11.2023 – 1 O 237/22Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 19.02.2019 – 7 U 134/17Abgasmanipulation bei Kraftfahrzeugen: Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers gegen den Fahrzeughersteller wegen einer abgasbeeinflussenden Software KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 128
- LG Duisburg, 21.02.2025 – 1 O 249/19
- LG Duisburg, 17.11.2023 – 1 O 257/21Zitiert von 4
- LG Duisburg, 19.12.2023 – 1 O 318/22Zitiert von 3
- LG Braunschweig, 31.08.2017 – 3 O 21/17 (055)
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 23.07.2026 – 34 U 241/20
- BGH, 22.07.2026 – VIa ZR 24/23
- BGH, 15.06.2026 – VIa ZR 1172/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 EG-FGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/6#abs-1 (1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/6#abs-2 (2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.