Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
EG-FGV§ 16 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/16#abs-1 (1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 2002/24/EG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/16#abs-2 (2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/16#abs-3 (3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/16#abs-4 (4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems nach EN ISO 9002-1994, EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das
ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/16#abs-5 (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/16#abs-6 (6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Hinsichtlich Inhalt und Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5 der Richtlinie 2002/24/EG.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/16#abs-7 (7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4 Absatz 2 und 5 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/16#abs-8 (8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung zu den Angaben, die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen des EG-Typgenehmigungsbogens nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/24/EG vor.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 EG-FGV →
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- OLG Hamm, 21.12.2020 – 8 U 22/20Zitiert von 4
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Änderungsverlauf
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2012 I S. 2232
BGBl. 2012 I S. 2232
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