Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
EG-FGV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BGH, 26.06.2023 – VIa ZR 335/21Schadensersatzanspruch gegen Fahrzeughersteller bei Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger AbschalteinrichtungZitiert von 1.651
- BGH, 25.05.2020 – VI ZR 252/19Arglistige Täuschung des Fahrzeugkäufers durch Erschleichung der Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt; Darlegungslastverteilung für Kenntnis des Vorstands; Vermögensschaden trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung; Vorteilsausgleichung bei vorsätzlich sittenwidriger SchädigungZitiert von 1.395
2 Entscheidungen zu § 1 EG-FGV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Diese Verordnung gilt für die Genehmigung von
1.
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2.
zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
3.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nach der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.