Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 23 Erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit
Stand: 06.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/23#abs-1 (1) Der Mauterheber kann auch nach Vertragsabschluss vom Anbieter die erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit verlangen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/23#abs-2 (2) Mit Zustimmung des Mauterhebers kann der Anbieter das erneute Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit auf einzelne Bestandteile des EETS-Teilsystems des Anbieters begrenzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/23#abs-3 (3) Der Anbieter trägt die Kosten für die erneute Durchführung des Verfahrens der Gebrauchstauglichkeit. Dies gilt nicht, wenn Änderungen im System des Mauterhebers, im System des nationalen Betreibers oder im Mauterhebungsdienst ursächlich für die erneute Durchführung der Gebrauchstauglichkeit sind. Das Entgelt bestimmt sich nach der Entgeltordnung der Anlage 6.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/23#abs-4 (4) Das Recht des Mauterhebers zur Kündigung dieses Vertrages bleibt durch die Regelungen dieses Paragraphen unberührt.
Änderungsverlauf
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27.11.2023 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2023 (BGBl. I Nr. 329)
BGBl. 2023 I Nr. 329
BGBl. 2023 I Nr. 329
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.