Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 13 Schadensersatz

Stand: 10.06.2019

Bund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/13#abs-1 (1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/13#abs-2 (2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und ausgebaut hat.

§ 12 § 14