Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 13 Schadensersatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- BGH, 27.06.2007 – VIII ZR 149/06Zitiert von 4
- BGH, 10.10.2012 – VIII ZR 362/11Anspruch eines Windkraftanlagenbetreibers auf Anschluss an ein Stromnetz: Auswahl des günstigsten VerknüpfungspunktesZitiert von 9
- BGH, 01.10.2008 – VIII ZR 21/07Zitiert von 8
- LG Kassel, 16.12.2013 – 11 O 4091/13
- LG Bochum, 06.11.2008 – I-3 O 240/07
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 39/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.07.2025 – EnVR 1/24Baukostenzuschuss für netzgekoppelte Batteriespeicher - Batteriespeicher II
- OLG Brandenburg, 04.02.2025 – 6 U 99/23
- BGH, 26.01.2021 – XIII ZR 17/19Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers bei Einspeiseunterbrechung wegen Netzausbaumaßnahmen; Rücksichtnahmepflichten des Netzbetreibers - Solarpark TutowZitiert von 8
38 Entscheidungen zu § 13 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/13#abs-1 (1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/13#abs-2 (2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und ausgebaut hat.