Gesetze / E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung

EComFPrV

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 17.12.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/13#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/13#abs-2 (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/13#abs-3 (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 11 Absatz 4 und
2.
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 5.

Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden das Fachgespräch und die Präsentation im Verhältnis 2:1 gewichtet.

§ 12 § 14