Gesetze / E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung
EComFPrV§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/13#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/13#abs-2 (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/13#abs-3 (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden das Fachgespräch und die Präsentation im Verhältnis 2:1 gewichtet.