Gesetze / Emissionsberichterstattungsverordnung 2030
EBeV 2030Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1) Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren
Stand: 31.12.2022
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2889)
Teil 1 Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 3Für die Ermittlung der Berechnungsfaktoren für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Verantwortliche zwischen den nachfolgenden Methoden wählen:
Für die Ermittlung der Berechnungsfaktoren für Brennstoffe nach Anlage 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Verantwortliche zwischen den nachfolgenden Methoden wählen:
Die Ermittlung individueller Festwerte und repräsentative Probenahmen können auch durch Dritte durchgeführt werden, sofern die Ermittlung und die Probenahme die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Teil 3 AnalysenfrequenzEine repräsentative Probenahme und Analyse liegt vor, wenn entweder die in der Tabelle Mindesthäufigkeit aufgeführte Mindesthäufigkeit der Analysen eingehalten wird oder die relative Standardabweichung des jährlichen Mittelwerts der Analysen kleiner als 1,5 % ist.
Tabelle Mindesthäufigkeit
| Brennstoff | Mindesthäufigkeit der Analysen |
|---|---|
| gasförmige Kohlenwasserstoffe | mindestens einmal täglich – nach geeigneten Verfahren zu unterschiedlichen Tageszeiten |
| Kohle | mindestens je 20 000 Tonnen Brennstoff, jedoch mindestens sechsmal jährlich oder je Liefercharge |
| unbehandelte feste Abfälle | mindestens je 5 000 Tonnen Abfall, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge |
| flüssige Abfälle, vorbehandelte feste Abfälle | mindestens je 10 000 Tonnen Abfall, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge |
| andere Brennstoffe | mindestens je 10 000 Tonnen Brennstoff, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge |