Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
EBPV§ 24 Prüfungsunterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/24#abs-1 (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/24#abs-2 (2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.