Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

EBPV

§ 24 Prüfungsunterlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/24#abs-1 (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/24#abs-2 (2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.

§ 23 § 25