Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
EBPV§ 1 Errichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/1#abs-1 (1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/1#abs-2 (2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden.