Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
EBBAusbV 2004§ 10 Abschlussprüfung Fachrichtung Lokführer und Transport
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBBAusbV%202004/10#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBBAusbV%202004/10#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Zugfahrt, Betriebsdienst, Prüfen von Triebfahrzeugen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Eisenbahnbetrieb sowie logistische Prozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBBAusbV%202004/10#abs-3 (3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Zugfahrt in höchstens 60 Minuten Arbeitsaufgaben durchführen sowie begleitende situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie
können. Insbesondere sollen die Prüflinge dabei zeigen, dass sie die Betriebssicherheit berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBBAusbV%202004/10#abs-4 (4) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Betriebsdienst in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen betrieblichen Situationen Aufgaben des Bahnbetriebs schriftlich lösen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie
können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBBAusbV%202004/10#abs-5 (5) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Prüfen von Triebfahrzeugen in höchstens 60 Minuten Arbeitsaufträge am Triebfahrzeug durchführen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie begleitende situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchstens 15 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie
können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBBAusbV%202004/10#abs-6 (6) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EBBAusbV%202004/10#abs-7 (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche das folgende Gewicht:
| 1. | Prüfungsbereich Zugfahrt: | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Betriebsdienst: | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Prüfen von Triebfahrzeugen: | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde: | 20 Prozent. |
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EBBAusbV%202004/10#abs-8 (8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EBBAusbV%202004/10#abs-9 (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. In keinem der Prüfungsbereiche dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein.