Gesetze / Verordnung zum Eignungsübungsgesetz

EÜGV

§ 1 Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CGV/1#abs-1 (1) Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung aus den Streitkräften ausscheidet, erhält von den Streitkräften für jeden angefangenen Monat, den er bei den Streitkräften Dienst geleistet hat, ein Zwölftel des Urlaubs, der ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses für das laufende Urlaubsjahr zusteht; der Urlaub wird auch dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer eine für den Erwerb des Urlaubsanspruchs vorgesehene Wartezeit noch nicht erfüllt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CGV/1#abs-2 (2) Ergibt sich nach der Berechnung des Urlaubs nach Absatz 1 ein Bruchteil eines Tages, so wird der Urlaub auf volle Tage aufgerundet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CGV/1#abs-3 (3) Der Anspruch auf Urlaub entfällt, soweit der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub vor der Eignungsübung bereits verbraucht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CGV/1#abs-4 (4) Der Urlaub ist unter Fortzahlung der Dienstbezüge vor der Entlassung aus den Streitkräften zu gewähren. Soweit der Urlaub wegen Krankheit oder wegen Entlassung auf eigenen Antrag bis zur Entlassung nicht gewährt werden kann, sind für den restlichen Urlaub die Dienstbezüge zu zahlen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CGV/1#abs-5 (5) Der Urlaub wird auf den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers angerechnet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CGV/1#abs-6 (6) Für Arbeitnehmer, für die eine Urlaubsmarkenregelung gilt, finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung. Die Urlaubsmarken werden für die Dauer der Eignungsübung von den Streitkräften geklebt.

§ 2