Gesetze / Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
DöKVAG§ 24 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie Ausgleichsverfahren einschließlich des Vorverfahrens) entsprechend.