Gesetze / Landesrecht Sachsen / Duale-Hochschule-Gesetz
DualeHSG§ 9 Berichtspflicht und Maßnahmen der Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/9#abs-1 (1) Während der Gründungsphase unterrichtet die Präsidentin oder der Präsident der Berufsakademie Sachsen das Staatsministerium jeweils unverzüglich über nach diesem Gesetz erforderliche Beschlüsse und die Durchführung der erforderlichen Wahlen. Gleiches gilt für die kommissarische Rektorin oder den kommissarischen Rektor und die Rektorin oder den Rektor, die oder der vom Erweiterten Senat gewählt wurde, bezüglich der konstituierenden Sitzungen von Organen und Gremien, die nach der Gründungsphase nach dem Sächsischen Hochschulgesetz erforderlich sind. Darüber hinaus unterrichtet die Berufsakademie Sachsen das Staatsministerium auf Verlangen umfassend über den Gründungsprozess der Dualen Hochschule Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/9#abs-2 (2) Das Staatsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Staatsministerium kann unter Fristsetzung anordnen, dass die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Beschlüsse gefasst und die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Wird einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nachgekommen oder werden die obliegenden Pflichten nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen oder der vom Staatsministerium gesetzten Frist erfüllt, kann dieses ersatzweise die erforderlichen Maßnahmen treffen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe einer Beanstandung oder die angeordnete Erfüllung einer obliegenden Pflicht verweigert wird oder ein Organ dauerhaft beschlussunfähig ist.