Gesetze / Landesrecht Sachsen / Duale-Hochschule-Gesetz

DualeHSG

§ 6 Weitere zentrale Organe und Funktionen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/6#abs-1 (1) Das Staatsministerium nimmt die Aufgaben des Hochschulrates der Dualen Hochschule Sachsen ab 1. Januar 2025 bis zur konstituierenden Sitzung des Hochschulrates der Dualen Hochschule Sachsen wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/6#abs-2 (2) Für die Zeit ab Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen bestellt das Staatsministerium eine kommissarische Prorektorin oder einen kommissarischen Prorektor aus dem Kreis der amtierenden Direktorinnen und Direktoren der Berufsakademie Sachsen. § 89 Absatz 1 Satz 4 erste Alternative des Sächsischen Hochschulgesetzes gilt für sie oder ihn nicht. Die Amtszeit der kommissarischen Prorektorin oder des kommissarischen Prorektors endet mit Beginn der Amtszeit einer Prorektorin oder eines Prorektors, die oder der vom Senat gewählt wurde. Sie endet auch, wenn eine Grundordnung der Dualen Hochschule Sachsen in Kraft tritt, die keine Prorektorin und keinen Prorektor vorsieht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/6#abs-3 (3) Für die Zeit ab Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen bestellt das Staatsministerium eine kommissarische Kanzlerin oder einen kommissarischen Kanzler. Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse einer Kanzlerin oder eines Kanzlers nach dem Sächsischen Hochschulgesetz mit Ausnahme von § 90 Absatz 5 und 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes . Die Amtszeit der kommissarischen Kanzlerin oder des kommissarischen Kanzlers endet mit Beginn der Amtszeit einer Kanzlerin oder eines Kanzlers, die oder der nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes bestellt wurde. Die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgt frühestens mit Beginn der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/6#abs-4 (4) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen an der Berufsakademie Sachsen vorhandenen Studienkommissionen nach § 29 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes nehmen die Aufgaben nach § 89a des Sächsischen Hochschulgesetzes bis zur Konstituierung der Fachbereichskommissionen, längstens für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit wahr.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/6#abs-5 (5) Der zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen an der Berufsakademie Sachsen vorhandene zentrale Studierendenrat nach § 30 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes nimmt die Aufgaben nach § 25 des Sächsischen Hochschulgesetzes bis zur Konstituierung eines neuen Studentenrates der Dualen Hochschule Sachsen, längstens für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit wahr.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/6#abs-6 (6) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen bestellte Frauenbeauftragte der Berufsakademie Sachsen nimmt mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen die Aufgaben der oder des Gleichstellungsbeauftragten der Dualen Hochschule Sachsen wahr. Wurde vor Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter nach dem Sächsischen Gleichstellungsgesetz vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850), in der jeweils geltenden Fassung, bestellt, wirkt stattdessen deren oder dessen Bestellung nach Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen als deren Gleichstellungsbeauftragte oder deren Gleichstellungsbeauftragter fort. Bis zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten in den organisatorischen Grundeinheiten der Dualen Hochschule Sachsen nimmt die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Dualen Hochschule Sachsen deren Aufgaben zusätzlich wahr.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/6#abs-7 (7) Die Amtszeit der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Aufsichtsratsmitglieder der Berufsakademie Sachsen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern verlängert sich bis zur Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen, wenn die Amtszeit regulär vor dem 1. Januar 2025 enden würde.

§ 5 § 7