Gesetze / Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung

DuPMedAusbV

§ 28 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/28#abs-1 (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/28#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
b)
„Medien produzieren“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/28#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/28#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 27 § 29