Gesetze / Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung

DuPMedAusbV

§ 24 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“

Stand: 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/24#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
4.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
5.
Korrekturen durchzuführen,
6.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
7.
Anforderungen und Bedürfnisse von Kundinnen und Kunden sowie von Zielgruppen für Designkonzepte zu berücksichtigen,
8.
Gestaltungsideen zu entwickeln und
9.
Designkonzepte zu entwickeln, umzusetzen und als Präsentation aufzubereiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/24#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DuPMedAusbV/24#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 23 § 25