Gesetze / Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische Jugendwerk

DtPlJWAbkV

Art 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DtPlJWAbkV/2#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DtPlJWAbkV/2#abs-2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DtPlJWAbkV/2#abs-3 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 1