Gesetze / Drucker-Ausbildungsverordnung

DruckerAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

§ 2