Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung DonauSchPVAnl 1993 § 2.03 Schiffseichung Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Zur aktuellen Fassung → Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.