Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz

DirektZahlDurchfG

§ 3 Überschreitung der Nettoobergrenze

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/3#abs-1 (1) Wenn der unbeschadet der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewährende Gesamtbetrag der Direktzahlungen die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Deutschland jeweils aufgeführte Obergrenze (Nettoobergrenze) überschreitet, werden alle Direktzahlungen, die für das jeweilige Jahr zu gewähren sind, linear gekürzt, um die Nettoobergrenze einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/3#abs-2 (2) In diesem Fall macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die für das betreffende Jahr anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/3#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich die Summe der für das jeweilige Jahr vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 1 zu gewährenden Direktzahlungen mit.

§ 2 § 4