Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfG§ 25 Anwendung der Kleinerzeugerregelung
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 24.10.2019 – 3 C 21/17Veröffentlichung der Begünstigten der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union
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Die Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird angewendet mit der Zahlungsmodalität nach Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Der einem teilnehmenden Betriebsinhaber zu gewährende Betrag beträgt für jedes Jahr höchstens 1 250 Euro.