Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz

DirektZahlDurchfG

§ 13 Zahlungsbetrag

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/13#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den bundeseinheitlichen Zahlungsbetrag je Hektar für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für jedes Jahr jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/13#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in der betreffenden Region nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für dieses Jahr angemeldet worden sind, für jede Region mit.

§ 12 § 14