Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Digitalsitzungsverordnung
DigiSiVO§ 9 Verantwortung für die digitale Teilnahmemöglichkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DigiSiVO/9#abs-1 (1) Vor und während der gesamten Dauer der Sitzung sind im Rahmen der Sitzungsorganisation die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür sicherzustellen, dass den Gremienmitgliedern und in öffentlichen Sitzungen der Öffentlichkeit der Zugang und die digitale Teilnahme an der Sitzung dauerhaft möglich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DigiSiVO/9#abs-2 (2) Es sind vor der Sitzungsdurchführung Regelungen darüber zu treffen, welche Endgeräte die Gremienmitglieder für die digitale Sitzungsteilnahme zu verwenden haben und wer für die Wartung und Pflege der Endgeräte verantwortlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DigiSiVO/9#abs-3 (3) Die Gremienmitglieder sind verantwortlich für die Herstellung der digitalen Verbindung zur Sitzung mit den dafür zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Endgeräten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DigiSiVO/9#abs-4 (4) Der Umfang der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 kann in der Geschäftsordnung näher bestimmt werden.