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DienstVVO-SMUL

§ 1 Dienstvorgesetzter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes ist für folgende Maßnahmen Dienstvorgesetzter der Leiter der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist:

1. das Verfahren nach § 52 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes bezüglich der ärztlichen Begutachtung, die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes , dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, und die Weisung nach § 52 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen,

2. die Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 68 des Sächsischen Beamtengesetzes ,

3. die Feststellung und Mitteilung des Verlustes der Bezüge sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 71 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes ,

4. die Erteilung des Dienstzeugnisses nach § 94 des Sächsischen Beamtengesetzes ,

5. die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem Sächsischen Disziplinargesetz vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6. die Bewilligung von Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Ist der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist abweichend von Satz 1 Dienstvorgesetzter der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 2