Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing

DialogmServAusbV

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 4 § 6