§ 21
Stand: 10.06.2019
Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden berücksichtigt.
Stand: 10.06.2019
Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden berücksichtigt.