Gesetze / Diätassistentengesetz
DiätAssG§ 3
Stand: 10.06.2019
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur eigenverantwortlichen Durchführung diättherapeutischer und ernährungsmedizinischer Maßnahmen auf ärztliche Anordnung oder im Rahmen ärztlicher Verordnung wie dem Erstellen von Diätplänen, dem Planen, Berechnen und Herstellen wissenschaftlich anerkannter Diätformen befähigen sowie dazu, bei der Prävention und Therapie von Krankheiten mitzuwirken und ernährungstherapeutische Beratungen und Schulungen durchzuführen (Ausbildungsziel).
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 DiätAssG →
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- BSG, 28.06.2000 – B 6 KA 26/99 RVertragsärztliche Versorgung: Anspruch einer Diätassistentin auf förmliche Entscheidung über die Aufnahme der Diättherapie in die Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
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