Gesetze / Diätassistentengesetz

DiätAssG

§ 13

Stand: 10.06.2019

Bund

Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.

§ 12