Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten

DiätAss-APrV

§ 15 Erlaubnisurkunden

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Diätassistentengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

←§ 14 →§ 16