Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten DiätAss-APrV § 15 Erlaubnisurkunden Stand: 10.06.2019 Bund Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Diätassistentengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.