Gesetze / Designgesetz

DesignG

§ 17 Weiterbehandlung der Anmeldung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/17#abs-1 (1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Designanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/17#abs-2 (2) Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Designanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/17#abs-3 (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/17#abs-4 (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

§ 16 § 18