Gesetze / Derivateverordnung

DerivateV

§ 26 Kündbarkeit von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/26#abs-1 (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berechtigt sein, jederzeit ein Wertpapier-Darlehen zu kündigen und zu beenden. Alle im Rahmen des Wertpapier-Darlehens übertragenen Wertpapiere müssen jederzeit zurückübertragen werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/26#abs-2 (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berechtigt sein, jederzeit

1.
ein Pensionsgeschäft zu kündigen und zu beenden,
2.
bei einem einfachen Pensionsgeschäft (Repo-Geschäft) die zugrunde liegenden Wertpapiere zurückzufordern und
3.
bei einem umgekehrten Pensionsgeschäft (Reverse-Repo-Geschäft)
a)
den vollen Geldbetrag zurückzufordern oder
b)
den angelaufenen Geldbetrag in Höhe des Marktwertes des Reverse-Repo-Geschäftes zurückzufordern; anzusetzen ist der Marktwert des Reverse-Repo-Geschäftes bei der Bewertung des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/26#abs-3 (3) Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche gelten als Geschäfte, bei denen der volle Geldbetrag oder die zugrunde liegenden Wertpapiere jederzeit zurückgefordert werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/26#abs-4 (4) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei Sonstigen Investmentvermögen unter den Voraussetzungen des § 221 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Absätzen 1 und 2 abweichen. Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Absätzen 1 und 2 abweichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/26#abs-5 (5) Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen des Liquiditätsrisikomanagementprozesses zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass den Rücknahmeverpflichtungen, die durch Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte auftreten können, nachgekommen werden kann.

§ 25 § 27