Gesetze / Derivateverordnung

DerivateV

§ 15 Risikobegrenzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/15#abs-1 (1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Investmentvermögens übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/15#abs-2 (2) Enthält das Investmentvermögen unmittelbar oder mittelbar Vermögensgegenstände nach § 196 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Derivate enthalten, so ist in Absatz 1 der Wert des Investmentvermögens um den Wert dieser Vermögensgegenstände zu vermindern.

§ 14 § 16