§ 15 Risikobegrenzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/15#abs-1 (1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Investmentvermögens übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/15#abs-2 (2) Enthält das Investmentvermögen unmittelbar oder mittelbar Vermögensgegenstände nach § 196 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Derivate enthalten, so ist in Absatz 1 der Wert des Investmentvermögens um den Wert dieser Vermögensgegenstände zu vermindern.