Gesetze / Landesrecht Bayern / Delegationsverordnung
DelV§ 10 Regierungen
Stand: 25.08.2026
Die Ermächtigungen nach
1. § 9a Abs. 3 Satz 1 und 7 FStrG,
2. Art. 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch,
3. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes; die Ermächtigung kann von den Regierungen durch Rechtsverordnung an die Kreisverwaltungsbehörden übertragen werden,
werden auf die Regierungen, jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich, übertragen.