Gesetze / Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung

DaHeSchnMstrV

§ 6 Situationsaufgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaHeSchnMstrV/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaHeSchnMstrV/6#abs-2 (2) Als Situationsaufgabe ist

1.
ein Großstück für einen Herren oder
2.
ein Gesellschaftskleid

zur ersten Anprobe zu fertigen. Die auszuführenden Arbeiten umfassen das Maßnehmen an einer Person, das Aufstellen des Schnitts auf der Grundlage der ermittelten Maße, das Zuschneiden der Oberstoffe und Einlagen, das Formbügeln sowie die Ergebniskontrolle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DaHeSchnMstrV/6#abs-3 (3) Es sind die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 auszuführen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 gewählt hat und die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 2, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gewählt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DaHeSchnMstrV/6#abs-4 (4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

§ 5 § 7