Gesetze / Landesrecht Bayern / Durchführungsverordnung Wohnungsrecht

DVWoR

§ 2a Einkommensgrenzen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVWoR/2a#abs-1 (1) Für bereits vor dem 1. September 2023 gebundenen Wohnraum gelten abweichend von den nach Art. 13 BayWoFG, §§ 88 bis 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder § 13 des Wohnraumförderungsgesetzes durch die Bewilligungsstellen getroffenen Förderentscheidungen folgende Einkommensgrenzen:

1.

für einen Einpersonenhaushalt

23 800 €,

2.

für einen Zweipersonenhaushalt

36 300 €,

und

3.

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

8 200 €,

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVWoR/2a#abs-2 (2) Wurde in einer Förderentscheidung nach Abs. 1 innerhalb der Einkommensgrenzen eine Unterscheidung nach mehr als zwei Einkommensstufen vorgenommen, gelten hiervon abweichend die folgenden Einkommensstufen:

Haushaltsgröße

Einkommensstufe I

Einkommensstufe II

Einkommensstufe III

Einpersonenhaushalt

17 500 €

22 900 €

28 300 €

Zweipersonenhaushalt

27 500 €

35 350 €

43 200 €

für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

6 700 €

8 700 €

10 700 €

§ 2 § 3