nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2a DVWoR (Bayern) — Einkommensgrenzen

Durchführungsverordnung Wohnungsrecht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für bereits vor dem 1. September 2023 gebundenen Wohnraum gelten abweichend von den nach Art. 13 BayWoFG, §§ 88 bis 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder § 13 des Wohnraumförderungsgesetzes durch die Bewilligungsstellen getroffenen Förderentscheidungen folgende Einkommensgrenzen:

1.

für einen Einpersonenhaushalt

23 800 €,

2.

für einen Zweipersonenhaushalt

36 300 €,

und

3.

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

8 200 €,

(2) Wurde in einer Förderentscheidung nach Abs. 1 innerhalb der Einkommensgrenzen eine Unterscheidung nach mehr als zwei Einkommensstufen vorgenommen, gelten hiervon abweichend die folgenden Einkommensstufen:

Haushaltsgröße

Einkommensstufe I

Einkommensstufe II

Einkommensstufe III

Einpersonenhaushalt

17 500 €

22 900 €

28 300 €

Zweipersonenhaushalt

27 500 €

35 350 €

43 200 €

für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

6 700 €

8 700 €

10 700 €

---

Zitiervorschlag: § 2a DVWoR (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVWoR/2a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
