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DVOSächsBO

§ 33 Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/33#abs-1 (1) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 76 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Hauptwohnung oder gewerblicher Niederlassung im Freistaat Sachsen ist die TÜV SÜD Industrie Service GmbH. Sitz der Stelle zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist Dresden. Für die Aufgaben des Vollzugs von § 76 der Sächsischen Bauordnung untersteht die TÜV SÜD Industrie Service GmbH der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik –.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/33#abs-2 (2) Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 mit einer Haftungssumme von mindestens 3 000 000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall versichert sein.

§ 32 § 34