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DVOSächsBO

§ 24 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/24#abs-1 (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/24#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

1. eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung;

2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von der Ingenieurkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;

3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen e.V. vorgeschlagenes Mitglied und

4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder

2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs.

Der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/24#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt im Sächsischen Amtsblatt bekannt, wie die Höhe der Vergütung bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/24#abs-4 (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 23 § 25