Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO

DVOSächsBO

§ 15 Übertragung von Prüfaufgaben und Erteilung von Prüfaufträgen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/15#abs-1 (1) Bei Sonderbauten, bei denen die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die bauaufsichtliche Prüfung an eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für den jeweiligen Fachbereich und der jeweiligen Fachrichtung oder an ein Prüfamt übertragen. In diesem Fall wird der Prüfauftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/15#abs-2 (2) Soweit in anderen Fällen nach der Sächsischen Bauordnung eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich ist, wird der Prüfauftrag von der Bauherrin oder dem Bauherrn erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/15#abs-3 (3) Die Beauftragung mit der bauaufsichtlichen Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften bautechnischen Nachweises mit ein. Die Prüfberichte über die Bauüberwachung sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige nach § 82 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/15#abs-4 (4) Ein Wechsel der beauftragten Prüfingenieurin oder des beauftragten Prüfingenieurs darf nur aus einem wichtigen, in der Person der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs liegenden Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur verstorben oder auf unbestimmte Zeit erkrankt ist.

§ 14 § 16