Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO
DVOSächsBO§ 12d Elektronische Bauvorlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/12d#abs-1 (1) Dateien müssen als Einzeldateien im PDF-Format eingereicht werden. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine graphische, mit den tatsächlichen Distanzen beschriftete Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/12d#abs-2 (2) Standsicherheits- und Brandschutznachweise, die nach § 66 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung bauaufsichtlich zu prüfen sind, werden als elektronisches Abbild des von der Erstellerin oder dem Ersteller unterschriebenen Originals eingereicht. Für Standsicherheitsnachweise gilt dies nicht, wenn sie von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser erstellt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/12d#abs-3 (3) Bei bautechnischen Nachweisen, die keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen, ist die Bauherrin oder der Bauherr für die korrekte Angabe der Person der Nachweiserstellerin oder des Nachweiserstellers verantwortlich.