Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Durchführungsverordnung Pflanze

DVOPflanze

§ 6 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOPflanze/6#abs-1 (1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere oder über die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes sowie über das Inverkehrbringen, die Einfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist bei der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem schriftlich oder elektronisch einzureichen. Sie muss folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betriebes beziehungsweise des Unternehmens, der Niederlassung sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers,

2. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten der Personen, unter deren Leitung die Anwendung oder die Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder das Inverkehrbringen, die Einfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln erfolgen soll, und der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten oder die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen, einführen sowie innergemeinschaftlich verbringen,

3. für in Nummer 2 genannte Personen Angaben über den erforderlichen Sachkundenachweis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung sowie

4. Angaben über die Bereiche, in denen Pflanzenschutzmittel angewendet werden sollen oder in denen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten werden soll (Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Sonstige) oder über die Art, in der Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht, eingeführt sowie innergemeinschaftlich verbracht werden sollen (Einzelhandel, Großhandel, Versandhandel, Endverbrauchshandel).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOPflanze/6#abs-2 (2) Ändern sich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, ist dies der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOPflanze/6#abs-3 (3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOPflanze/6#abs-4 (4) Für Verfahren, die gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden geführt werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeigen und Mitteilungen beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen einzureichen sind.

§ 5 § 7