Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Durchführungsverordnung Pflanze

DVOPflanze

§ 4 Einvernehmen mit anderen Behörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit in Rechtsvorschriften nach § 2 oder § 3 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen die Zustimmung der fachlich insoweit zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde beziehungsweise unteren Naturschutzbehörde erteilt werden. Das Einvernehmen darf nur aus fachrechtlichen Bedenken verweigert werden und kann durch die obere Wasser- beziehungsweise Naturschutzbehörde ersetzt werden.

§ 3 § 5