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DVO ProstSchG NRW

§ 5 Belastungsausgleich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20ProstSchG%20NRW/5#abs-1 (1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten für die Durchführung der ihnen mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben einen Belastungsausgleich für das Jahr 2017.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20ProstSchG%20NRW/5#abs-2 (2) Der Belastungsausgleich für das Jahr 2017 beträgt 6 393 371 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20ProstSchG%20NRW/5#abs-3 (3) Die Auszahlung des Ausgleichbetrages erfolgt zum 31. März 2018.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20ProstSchG%20NRW/5#abs-4 (4) Die Verteilung der Ausgleichsbeträge auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen des Zensus vom 9. Mai 2011 zum Stand 31. Dezember 2015.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20ProstSchG%20NRW/5#abs-5 (5) Die dem Belastungsausgleich zugrunde liegende Kostenfolgeabschätzung und der Verteilschlüssel nach Absatz 4 werden in 2018 für dieses und die Folgejahre überprüft. Hierfür wird in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine repräsentative Stichprobe bei den Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt.

§ 4 § 6