Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
DVO ProstSchG NRW§ 2 Gesundheitliche Beratung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20ProstSchG%20NRW/2#abs-1 (1) Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes wird auf die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden übertragen. Die unteren Gesundheitsbehörden nehmen die ihnen insoweit obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20ProstSchG%20NRW/2#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20ProstSchG%20NRW/2#abs-3 (3) Aufsicht führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20ProstSchG%20NRW/2#abs-4 (4) Das Weisungsrecht erstreckt sich auf die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben. Zur zweckmäßigen Ausführung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.