Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
DVO LJG-NRW§ 8 Bewertung der Leistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/8#abs-1 (1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Sachgebiet mit ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/8#abs-2 (2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn entweder in jedem Sachgebiet mindestens 14 Fragen oder insgesamt mindestens 70 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 1, richtig und vollständig beantwortet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/8#abs-3 (3) Die Schießprüfung ist bestanden, wenn
1. beim Büchsenschießen auf die Rehbockscheibe mindestens vierzig Ringe,
2. beim Büchsenschießen auf die flüchtige Überläuferscheibe mindestens zwei Treffer in den Ringen erzielt und
3. beim Flintenschießen mindestens drei Wurftauben oder fünf Kipphasen getroffen worden sind.
Hat der Bewerber die geforderten Schießleistungen insgesamt oder in Teilen nicht erbracht, ist ihm die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung oder der nicht erfüllten Teile am gleichen Tage zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/8#abs-4 (4) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter in den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3, mit ,,bestanden“ bewertet worden sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung in dem jeweiligen Sachgebiet mit ,,bestanden“ zu bewerten.