Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

DVO LJG-NRW

§ 44 Ausnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/44#abs-1 (1) Die untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement im Einzelfall zulassen, dass

1. abweichend von § 39 Rotwild, Sikawild und Damwild auch außerhalb der in § 41 festgelegten Verbreitungsgebiete gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens auf Grund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können,

2. abweichend von § 43 Satz 2 Rothirsche sowie Damhirsche der Klassen I und II erlegt werden dürfen, sofern dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder ökologischer Beeinträchtigungen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/44#abs-2 (2) Die untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement im Einzelfall anordnen, dass abweichend von § 43 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, II oder III aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen.

Teil 5

Schlussvorschriften

§ 43 § 45