Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

DVO LJG-NRW

§ 40 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/40#abs-1 (1) Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild, Sikawild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd, nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/40#abs-2 (2) Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Verbreitungsgebiet gehören.

§ 39 § 41