Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
DVO LJG-NRW§ 40 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/40#abs-1 (1) Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild, Sikawild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd, nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/40#abs-2 (2) Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Verbreitungsgebiet gehören.