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DVO LJG-NRW

§ 34 Schießübungsnachweis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/34#abs-1 (1) Für die Teilnahme an Bewegungsjagden ist von der Jagdleitung ein Schießübungsnachweis (§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zu verlangen. Hierfür ist alternativ vorzulegen:

1. ein Übungsnachweis. Es ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

2. eine vergleichbare Bescheinigung aus einem anderen Bundesland oder Staat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/34#abs-2 (2) Für den Schießübungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

1. Es sind auf dem Schießstand

a) drei Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter auf die flüchtige Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes (laufender Keiler),

b) drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, stehend, freihändig und

c) drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, sitzend

abzugeben oder

2. es sind im Schießkino

a) drei Schüsse stehend, freihändig auf flüchtiges Schwarzwild,

b) drei Schüsse stehend, freihändig auf ein stehendes Stück Schwarzwild und

c) drei Schüsse sitzend auf ein stehendes Stück Schwarzwild

abzugeben. Schießsimulationen erfüllen nicht die Bedingungen des Satzes 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/34#abs-3 (3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.

Kapitel 5

Ausnahmegenehmigungen, Bußgeldvorschriften

§ 33 § 35